Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Altdeutsche Handwerker. 3
Bischöfe, welche bis dahin treue Anhänger des Kaisers gewesen waren, auf die Seite des Papstes übergingen, fielen die Städte unvermutet von ihnen ab und ergriffen die Partei des Kaisers. Von diesem Augenblicke au habeil sie, einzelne seltene Ausnahmefälle abgerechnet, allezeit am Reich gehalten und mit ihrer ganzen Kraft die Sache des Kaisers gegen die Kirche und die Fürsten verfochten. Gleich die ersten Heere, mit denen Heinrich gegen die aufrührerischen Sachsen ins Feld rückte, bestanden vorzugsweise aus Kaufleuten und Handwerkern; nie hat eine Stadt in Zeiten der Gefahr den Kaiser verlassen. Es war freilich zunächst nur Politik und Interesse, was die Städte auf seine Seite trieb, allein die ausharrende Treue, welche sie dabei an den Tag legten, selbst da, wo nichts mehr zu hoffen war, zeigt doch, daß sie uicht bloß die wirtschaftliche, sondern auch die sittliche Kraft unseres Volkes gesteigert haben. Der Kaiser suchte dafür fo viel er konnte ihr Aufkommen zu befördern und beschenkte sie mit Freiheiten und Rechten; das erste, was er für sie that, bestand gerade in der Abschaffung der hofrechtlichen Lasten, vor allem der härtesten, des sogenannten Sterbfalls oder Anteils. Als Hörige, die auf fremdem Boden faßen, konnten die Handwerker ursprünglich kein eigenes Vermögen haben, nach ihrem Tode fiel daher von Rechts wegen der Nachlaß an den Herrn. Doch wurde es früh allgemeine Sitte, den Übergang anf die Erben zu gestatten und nur einen Teil der Habe zu fordern: das war das Anteil oder Sterbfallsrecht, eine Quote des Nachlasses, womit die Hörigen die Erbschaft von dem Herrn loskauften. Auf dem Lande, wo die Handwerker auf Kosten des Herrn lebten, hatte die Abgabe guten Grund gehabt; in den Städten, als sie von ihrem Erwerbe zu leben anfingen, wurde sie unbillig und drückend. Es war nicht die Abgabe allem, die als Druck empfunden wurde, weit übler war es, daß sie den Fleiß und Arbeitseifer lähmte, denn je mehr sich der Erwerb vergrößerte, desto höher stieg der Gewinn des Herrn. Der mächtigste Sporn zur Anstrengung und Sparsamkeit liegt in der Aussicht, daß die Früchte einst den Kindern zu gut kommen. Heinrich V. hob nun, zunächst in den Städten Worms und Speier, den alten Stammsitzen seines Geschlechts, die am ersten sür den Kaiser aufgestanden waren und das Zeichen zur allgemeinen Erhebung gegeben hatten, das Anteil sowie andere Rechte der Hörigkeit oder Vogtei auf; merkwürdigerweise ohne Entschädigung, weil ein Herkommen, das Armut zur unausbleiblichen Folge habe, abscheulich und gottlos sei. Ungeschmälert sollte fortan das Vermögen auf die Kinder, und im Falle kinderloser Ehe auf die nächsten Erben übergehen; damit ja kein Zweifel oder Irrtum entstehe, wurde das Erbrecht gleich mit bestimmt. Die Herren wollten zwar die Abgabe in milderer Forin aufrecht halten, indem sie aus der Erbschaft das beste Stück Vieh oder bei Frauen das beste Gewand wegnahmen, allein Friedrich I. gab neue Privilegien und gewährte beiden Städten auch die Freiheit vom Besthaupt und Gewandrecht.
Außer dem Buteil war es noch eine andere Beschwerde, über welche die Handwerker Klage führten und die von Heinrich V. ebenfalls abgestellt wurde.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T26: [Kaiser Luther Papst König Wort Gott Tag Sache Fürst Schrift], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich Heinrich Heinrich_V. Heinrich_V. Friedrich_I. Heinrich_V. Heinrich_V.
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
118 Fahrende Schüler.
er sich dann gewendet, schleunig verlassen, als er hörte, sein Vetter sei da. „Ter war mir achtzehn Meilen nachgezogen, sagt Platter, denn er hatte eine gute Pfründe an mir verloren, da ich ihn etliche Jahre ernährt."
Platter flieht nun nach Zürich, von da nach Straßburg und Schlett-stadt. In letzterer Stadt genoß er den Unterricht des Johannes Sapidns. Den besten Teil seiner Bildung erlangte er aber endlich in Zürich, wohin während seiner Anwesenheit der gelehrte Myconins als Schulmeister berufen ward. Hier mußte Platter, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen, das Seilerhandwerk erlernen. Er studierte in der Nacht, und als ihm der Drucker Andreas Kratander zu Basel einen Plantus geschenkt hatte, befestigte er die einzelnen Bogen mit einer Holzgabel an dem Stricke, den er drehte und las während der Arbeit. Später wurde er Korrektor, dann Bürger und Buchdrucker, endlich Rektor der lateinischen Schule zu Basel. Schon in Zürich war er durch Zwingli und Myconius ein begeisterter Anhänger der Reformation geworden.
Das Treiben der fahrenden Schüler, wie es in den vorausgehenden Beispielen geschildert ist, war nur möglich in einer Zeit, die von Polizei-Ordnungen noch nicht viel wußte, in einer Zeit, die sich durch eine kaum glaubliche Duldsamkeit gegen die Bettelei auszeichnet und in der der Bettel fast wie ein Gewerbe betrachtet wurde, in der die städtischen Behörden Verordnungen zumeist zu Gunsten der Bettler erließen und in der die Wohlthätigkeit besondere Stiftungen für Bettler machte. Im Spital zu Eßlingen erhielten die fremden armen Schüler täglich zweimal Brot und was vom Gesinde-Essen übrig blieb. Um dies in Empfang zu nehmen, trug jeder ein hölzernes Geschirr am Gürtel, wovon sie den Namen „Häfleinsbnben" erhielten. Im Tübinger Spital reichte man jedem wöchentlich einen Laib Brot. Auch Geldunterstützungen wurden den fahrenden Schülern an manchen Orten gewährt. So finden sich in den Rechnungen der Klosterschule zu Jlsenburg Eintragungen wie folgende: „1573: 3 Gr. vier armen schulern geben. 17. März 1620: Frembden Schulern propter deurn 1 Gr. 6 Pf. "25. Novbr. fünf Schulern propter cleum 1 Gr. 6 Pf." In Ulm ward das Schulgeld für fremde Schüler auf die Hälfte (8 Schilling statt 16 Schilling jährlich) herabgesetzt. Dafür aber mußten jede Woche abwechselnd zwei von ihnen die Schule fegen, einheizen und Ruten holen, „ohne der einheimischen Knaben Bekümmernis." In Nürnberg wurden fahrende Schüler nicht länger als je drei Tage geduldet, falls sie nicht die Schule regelmäßig besuchten und sich vorschriftsmäßig betrugen. Doch war durch die Nürnberger Bettlerordnung von 1478 ebenso wie durch die Würzburger von 1490 geradezu ausgesprochen, daß einem fahrenden Schüler, wenn er nur die Schule fleißig besuche, erlaubt sei Almosen zu betteln.
Wie es bei den fahrenden Schülern um die Schuldisziplin gestanden haben mag, läßt sich leicht denken. Wenn Bacchanten gegen den heranrückenden Schulmeister die Thüre verteidigen und die Schützen vom Dache ans mit Steinen werfen, so kann die Achtung vor der Person des Lehrers
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern]]
TM Hauptwörter (200): [T106: [Kloster Jahr Schule Mönch Kirche Kind kranke Frau arme Knabe], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T50: [Haus Pferd Bauer Herr Wagen Mann Tag Kind Weg Leute], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni]]
TM Hauptwörter (50): [T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann]]
TM Hauptwörter (200): [T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: Jeltener
Extrahierte Ortsnamen: Zwickau Grimma München Eger Döbeln
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T107: [Eisen Gold Silber Kupfer Blei Metall Salz Zinn Stein Mineral]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Unehrliche Gewerbe und Dienste. 407
dieses verminderten Ehrengenusses waren im Laufe der Jahrhunderte sehr verschiedene. In der älteren Zeit beschränkten sie sich ans den Mangel der prozessualischen Ehrenrechte und des Wergeldes. Wie tief aber schon damals der Ehrenmakel an den davon Betroffenen haftete, ergiebt sich daraus, daß der Sachsenspiegel nicht für unnötig erachtet, dieselben von den Verbrechern durch eine ausdrückliche Erklärung zu treuueu, indem er bemerkt, wenn auch jemand ein Spielmann rc. sei, so sei er doch deshalb nicht Diebes oder Räubers Genoß.
In Bezug auf Hab und Gut wurde Spielleuten und Fechtern unparteiisch Recht gemessen. Nur in Bezug auf Beleidigungen war ihr Recht gemindert. Im Sachsenspiegel heißt es: „Spielleuten und allen denen, die sich zu eigen geben, denen giebt man zur Buße deu Schatten eines Mannes, Kämpfern und ihren Kindern, denen giebt man zur Buße den Blick von einem Kampfschilde gegen die Sonne." Die ganze Genugthuung also, die einem uuverdieut gekränkten Spielmanne zu teil werden konnte, bestand lediglich darin, daß man ihm den Schatten seines im Sonnenschein gegen die Wand gestellten Beleidigers preisgab, damit er das Schattenbild schlage. Dem beleidigten Lohnfechter bot man nur den Schild des Gegners zum Kampfe dar. (Die Lohn- oder Klopffechter, die sich bis ins 18. Jahrhundert erhielten, sind verschieden von den in Städten seßhaften Fechtmeistern, welche in ihren Fechtschulen die Jünglinge wehrhaft machten und gewiß ganz geachtete Leute waren, zumal wenn sie zuvor dem Kriegerstande angehört hatten. Die Klopffechter dagegen waren umherziehende Darsteller ziemlich ungefährlicher Zweikämpfe und anderer Kampffpiele. Unter sich zu einer mystischen Genossenschaft verbunden, nannten sie sich prahlend, aber etwas rätselhaft: „St. Marcus- und Lucasbrüder, Freifechter von der Feder, Fechtmeister von St. Marco und Löwenberg, und angelobte Meister des langen Schwerts von Greifenfels." Ein solcher war Hans Jochim
Ohlsen, der im Sommer 1754 in Hamburg seine „hochadlige ritterliche Kunst" sehen ließ, mit allen Gewehren stritt, vom kürzesten bis zum längsten, und zwar mit einigen Dilettanten um einen Dukaten, mit seinen
Waffenbrüdern aber bis aufs Blut. In den Pausen unterhielt man das
Publikum durch Pistolenschießen nach Türkenköpfen, dnrch Pikenwerfen und besonders durch Fahnenschwingen, ein Kunststück, das auch bei Handwerksgehilfen jener Zeit sehr beliebt war und wobei es galt, mittelst rascher, geschickter Schwenkungen der wallenden Fahne eine Reihe von Figuren darzustellen. Die Lust an den Fechterspielen verlor sich mehr und mehr mit dem Auskommen der Schießübungen und Schützenfeste der Schützengilden.)
In späterer Zeit änderten sich die Wirkungen der gewerblichen Unehrlichkeit. Mit dem Aufhören des Wergeldes und der gerichtlichen Entscheidung durch Zweikampf fielen die darauf begründeten Nachteile der Unehrlichkeit von selbst weg. An ihre Stelle aber traten andere, für die Beteiligten
mindestens ebenfo lästige Folgen. Leute, die ein unehrliches Gewerbe trieben, waren von der Ordination und der Ausnahme in geistliche Orden,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust]]
TM Hauptwörter (100): [T82: [Hand Pferd Schwert Fuß Schild Kopf Waffe Lanze Ritter Mann], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T112: [Schwert Ritter Schild Waffe Lanze Pferd Speer Hand Helm Pfeil], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T82: [Musik Stadt Hof Zeit Theater Fest Leben Leute Herr Art], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: Marco Hans_Jochim
Ohlsen
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Unehrliche Gewerbe und Dienste. 409
So war also von allen unehrlichen Handwerken gesetzlich nur noch der unglückliche Schinder allein übrig geblieben, jedoch auch bezüglich seiner war insofern eine Milderung eingetreten, als seine Enkel und auch schon die Kinder aufhören, unehrlich zu sein, wenn sie eine ehrliche Lebensart wählen und darin 30 Jahre beharren. Der Reichsschluß von 1772 ging in dieser Beziehung noch einen Schritt weiter und sprach den Satz aus: Nur die Betreibung der Arbeit selbst macht unehrlich, daher die Kinder und Abkömmlinge als solche schon an sich nicht unehrlich sind.
Wenden wir uns nun den einzelnen unehrlichen Gewerben und Diensten zu. Schon in frühester Zeit waren in Deutschland gewisse Hantierungen, welche sich auf die Behandlung des toten Viehes bezogen, in Verachtung geraten, und zwar nicht bloß das eigentliche Abdecken, sondern sogar das Gerber- und Kürschnergewerbe. Als nun aber gar das Geschäft des Abdeckers mit dem eines Gehilfen des Scharfrichters verbunden wurde, mußte sich der Widerwille gegen jene erstere Hantierung noch erhöhen, weil die gleichzeitige Beschäftigung mit getöteten Menschen und gefallenem Vieh für das Gefühl etwas Verletzendes hatte. Diese Anrüchigkeit aber teilte sich jedem mit, der, wenn auch nur zufällig und unabsichtlich, mit dem Abdecker in Berührung kam. Deshalb hatte dieser in der Kirche seinen abgesonderten Platz, auch beim heiligen Abendmahl war er von den übrigen Andächtigen getrennt, und wenn er starb, mochten seine Leute sehen, wie und wo sie ihn in der Stille verscharrten, denn auf dem gemeinsamen Friedhofe hatte er ohnedies keinen Platz. Wollte ein solcher Ausgestoßener in eine Trinkstube eintreten, so mußte er in der Thüre stehen bleiben, sich zu erkennen geben und geduldig abwarten, ob jemand unter den Gästen gegen seinen Eintritt protestieren werde. Geschah letzteres, so mußte er sich ohne Murren entfernen. Man hatte deshalb in einigen Städten von seiten der Obrigkeit gewisse Lokale bestimmt, wo ihm der
Eintritt nicht verwehrt werden durfte. So in Hamburg ein Zimmer des
Ratsweinkellers, welches aus diesem Grunde die „Henkerstube" hieß. In anderen Städten verweigerte man zwar den Henkersleuten nicht geradezu den Eintritt in die Schenkstuben, aber man wußte ihnen den Besuch derselben schon in anderer Weise zu verleiden, indem man ihnen den Trank in Krügen ohne Henkel vorsetzte, oder ihnen einen ehrenrührigen, nämlich einen dreibeinigen Sitz anwies. In einzelnen Städten war gewissen Genossenschaften die Verpflichtung zur Beiwohnung bei der Beerdigung des
Abdeckers auferlegt, fo in Lübeck den Kranziehern, anderwärts den Nachtwächtern, die ja selbst nicht vollkommen ehrlich waren.
Wie sehr schon die geringste Berührung mit dem Geschäft des Abdeckers entehrte, geht auch aus der an vielen Orten herrschend gewesenen Sitte hervor, daß, wenn jemand seinen eigenen Hund oder seine Katze getötet oder auch nur in seinem Grundstücke begraben hatte, dem Abdecker das Recht zustand, sein Messer in die Thürpfoste des betreffenden Hanfes zu stoßen und dadurch das Haus auf fo lange unehrlich und zum Gespött der Nach-
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Verfassungszustände des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs. 437
ausgestellt ward. Wahl und Krönung wurden unter Entfaltung eines außerordentlichen Pompes vollzogen.
Nachdem Kaiser Karl V. zu Bologna zum letzten Male die Kaiserkrone aus der Hand des Papstes empfangen hatte, bezeigte der jedesmalige neuerwählte Kaiser nach angetretener Regierung dem Statthalter Christi durch eine Gesandtschaft nur seine Ehrerbietung.
Was die Rechte des Kaisers betrifft, so waren dieselben in den letzten Zeiten sehr beschränkt. Sie wurden, sofern er sie ohne Zuziehung der Reichsstände ausüben konnte, seine Reservate genannt. Der Umstand, daß der Kaiser in Europa für den ersten Herrscher gehalten wurde, weshalb auch seine Gesandten den Vorrang vor allen übrigen hatten, konnte für die Beschränkung seiner Reichsgewalt keinen Ersatz bieten.
In Kirchensachen galt er als Schirmherr der katholischen wie der evangelischen Kirche. Er besaß das Recht der Bestätigung geistlicher Stiftungen, das Recht, Abgesandte zu den Wahlen der geistlichen Würdenträger abzuordnen, und das sogenannte Recht der ersten Bitte, kraft dessen er in allen Klöstern und Stiftern des Reiches während seiner Regierungszeit einmal eine Pfründe an eine tüchtige Person vergeben konnte, die also bei erledigten Stellen allen anderen Bewerbern vorgezogen werden mußte. Die sogenannten Panisbriefe, welche die Empfänger zu lebenslänglicher Versorgung in Stiftern und Klöstern berechtigten, wurden in späteren Zeiten nur noch selten von den Kaisern vergeben.
Die weltlichen Rechte des Kaisers waren nach unseren jetzigen Begriffen zum Teil sehr eigentümliche. Den Reichsständen und Gemeinden konnte er allerlei Begnadigungen zu teil werden lassen, er konnte Standeserhöhungen mit Personen und Ländergebieten vornehmen und Würden, Ämter und Wappen erteilen. Er bestätigte die Universitäten, erteilte das Meß- und Marktrecht, das Recht, einen andern an Kindesstatt anzunehmen, und vermochte durch Verleihung des Asylrechtes einen beliebigen Ort zu einer sichern Zufluchtsstätte zu machen. Seine sogenannten eisernen Briefe sicherten einen Schuldner wider seine Gläubiger, seine Schntzbriefe sicherten wider unrechtmäßige Gewalt. Er bestätigte Verträge zwischen den Reichsgliedern, belehnte mit den Reichslehen und hatte das Postrecht. Ward er von Reichs wegen von fremden Mächten angegriffen, so konnte er einen Verteidigungskrieg führen, auch war er befugt, fremden Mächten mit Bewilligung des betreffenden Landesherrn Werbungen in den Ländern des Reiches Zn gestatten.
Die gemeinschaftlichen Rechte des Kaisers und der Kurfürsten betrafen die Kriege und Bündnisse des Reiches, die Verpfändungen und Veräußerungen der Reichslande und alles, was sich aus die innere und äußere Sicherheit des Reiches bezog. In betreff des Rechtes, Zölle zu verleihen, sie zu erhöhen oder die gegebenen zu verlängern, Stapelgerechtigkeiten zu erteilen, Münzen zu schlagen rc., hatten dem Kaiser nicht nur die Kurfürsten, sondern auch andere Reichsstände mit drein zu reden. — Ohne Bewilligung
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: Karl_V. Karl_V. Christi
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Die Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. 427
49- Die 3a9^ tttt \7. und J8. Jahrhundert.
(Nach: Dr. G. Landau, Beiträge zur Geschichte der Jagd und der Falknerei in Deutschland. Kassel, 1849. @.28—198. K. Biedermann, Deutschland im 18. Jahrhundert. Leipzig, 1880. Bd. I, S. 247 — 253. Gnst. Klemm, Kulturgeschichte des christlichen Europa. Leipzig, 1851. Bd. I, S. 143—147.)
Äach dem Zeugnis unserer ältesten Volksge^etze war das Jagdrecht in unserer frühesten historischen Zeit allenthalben mit dem echten, d. i. dem
unter dem Schutze des Volksrechtes stehenden Eigentums verbunden, indem
das Wild entweder gleich dem Wald und der Weide, dem Wasser und den Fischen zur sogenannten gemeinen Mark gehörte, an welcher jeder Markgenosse, jeder in der Mark mit echtem Eigentum begüterte Freie berechtigt war, oder einzelnen Freien zustand, welche größere Teile von Marken oder
auch wohl ganze Marken als Privateigentum inne hatten.
Von den größeren Privatbesitzungen gelangten viele im Verlaufe der Zeit teils durch Vererbung, teils auf andere Weise in die Hände der Könige und wurden so zu königlichem Hausgute. Das mit diesen königlichen Besitzungen verknüpfte Jagdrecht wurde aber als ein königliches Recht ein anderes als das der übrigen Freien. Die königlichen Jagdbezirke traten nämlich als Königsgut unter den Königsbann d. h. unter einen höheren mit der höchsten Buße verbundenen Schutz, unter den königlichen Wildbann.
Im Anfang beschränkten sich die königlichen Wildbanne sicher nur auf die Grenzen der königlichen Kammergüter und wurden, besonders wenn der Grundbesitz dieser Güter beschränkt und nicht sowohl ganze Marken als nur Teile derselben umschloß, noch vielfach von fremdem Besitztum unterbrochen. Die Benutzung der Jagd bedingt aber vor allem geschlossene Gebiete, und es lag daher im Interesse der königlichen Jagden, die Besitzungen dadurch abzurunden, daß die benachbarten Grundbesitzer bewogen wurden, ihre Jagdrechte an den König abzutreten, was dann zur unmittelbaren Folge hatte, daß auch über diesen fremden Grund das königliche Jagdrecht und mit diesem als demselben anhängend der Königsbann sich ausbreitete.
So viele solcher Bannforste aber auch vorhanden waren, fo gingen doch die meisten schon frühe für den königlichen Besitz wieder verloren, teils durch die Freigebigkeit der Könige, namentlich gegen die geistlichen Stifter, teils durch Belehnung der Günstlinge oder durch Vererblichung der damit verknüpften Ämter.
Die alte Verfassung der königlichen Bannforste hatte zu ihrem Zwecke Zunächst die Hege sowohl des Waldes als des Wildes. Die Verwaltung selbst lag einem Forstmeister mit einer Anzahl von Förstern ob, welche alle ihre Ämter zu Erbleheu hatten, so daß diese vom Vater auf den ältesten Sohn übergingen. Das Lehen des Försters bestand in einer Hufe, der sogenannten Wildhufe, und die Förster oder Wildhüfner (Wildhübner) waren zugleich die Schöffen des Wildbannsgerichtes, vor dem alle Frevel zur Buße kamen.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T185: [Jagd Viehzucht Bewohner Ackerbau Jäger Fischfang Wald Fischerei Krieg Land], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: K._Biedermann Klemm
Extrahierte Ortsnamen: Landau Deutschland Kassel Deutschland Leipzig Europa Leipzig
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
492 * Bauernleben im 18. Jahrhundert.
Erbe belassen wurde. Daher jene mannigfach benannten Abgaben in Geld oder Naturalien, wie Sterblehn, Besthanpt rc., welche meist erst im 19. Jahrhundert ganz verschwunden sind. Der Herr konnte sich ans der Verlassenschaft seines Leibeigenen einen Teil der beweglichen Güter (Bnteil) oder ein einzelnes Stück Vieh (Besthaupt) auslesen.
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts fingen mehrere einsichtige und wohlwollende Regenten an, auf die Beseitigung der Leibeigenschaft als eines ebenso sehr die persönliche Menschenwürde des Bauern verletzenden, wie für das allgemeine Interesse der Kultur und den Wohlstand der Länder nachteiligen Verhältnisses ihr Augenmerk zu richten, und einzelne menschenfreundliche Gutsbesitzer verzichteten freiwillig auf jenes gehässige Recht oder sachten demselben wenigstens eine mildere Form zu geben. Unter ihnen sind rühmend die Auerswald und die Hülsen in Ostpreußen, die Bernstorff in Holstein zu nennen. Der Herzog Peter von Oldenburg hob auf seinen Privatgütern bei Eutin die Leibeigenschaft auf und forgte zugleich mit wohlwollender Umsicht dafür, daß die freigewordenen Bauern durch größere Bildung befähigt würden, von ihrer Freiheit den rechten Gebrauch zu machen. Ebenso verzichtete der Markgraf von Baden auf die Dienste der Bauern auf seinen Domänen, ohne eine Entschädigung dafür zu beanspruchen, obschon er dadurch einen jährlichen Verlust von 40 000 Gulden erlitt. Maria Theresia erklärte die Leibeigenschaft und die Frondienste auf allen ihren Gütern gegen eine feste Abgabe für aufgehoben, und Josef Ii. brachte es dahin, daß auch der böhmische Adel, dieses hochherzige Beispiel nachahmend, die Verhältnisse seiner leibeigenen Bauern auf eine billige Weise regelte, ihnen den Besitz ihrer Güter sicherte, die Frondienste ermäßigte und für ablösbar erklärte. Im Jahre 1781 hob Josef Ii. die Leibeigenschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien ganz auf; die Bauern dursten nun frei heiraten, fortziehen und Handwerke erlernen. Die Roboten (so nannte man in Österreich die Frondienste) und Naturalleistungen blieben zwar bestehen, aber es ward für sie ein billiger Ablösuugsfuß festgesetzt.
Nichts vermag sprechender zu veranschaulichen, welch schwerbelastetes Geschöpf der böhmische Bauer zur Zeit Maria Theresias war, als die Aufführung nur der wesentlichsten der von dieser Kaiserin aufgehobenen Abgaben und Forderungen. Sie bestanden in dem Staub- oder Maßgeld bei Ablieferung des Zinsgetreides, im Obst- und Tabakzehnten, im Waggeld für den von den Bauern gebaueten Tabak, in der an den grundherrlichen Pachter zu entrichtenden Gebühr von jedem nach der Stadt gefahrenen, mit Obst, Eßwaren, Geschirr oder Häckerling beladenen Wagen, im Salzzins, in den sogenannten unentgeltlichen Hilfstagen, in den an den Ortsrichter zu zahlenden Sporteln, in den Feiertagsgeldern zu einem Geschenk für die Beamten, in den für die herrschaftliche Sch'loßwache bestimmten Heiduckengeldern, im Geflügelzins, in dem Finderzehnten. Ferner in der Pfandbürgschaft, die unter dem Vorwande der Entweichung der Bauern gefordert wurde, in einer Abgabe für die Heiratsbewilligungen, in einer Abgabe für die erteilte
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T150: [Maria König Theresia Kaiser Franz Karl Friedrich Joseph Frankreich Sohn]]
Extrahierte Personennamen: Peter_von_Oldenburg Maria_Theresia Maria Theresia Josef_Ii Josef_Ii Maria_Theresias Maria Theresias
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
460 Das deutsche Reichsheer.
stärkte sich jede mit „Lansqueuets^ und deutschen „Reitres". Infolgedessen trieb ein großer Teil der männlichen Bevölkerung des Reiches den Krieg als Handwerk, kehrte auch nach der Abdankung nicht mehr zu friedlichen Geschäften zurück, fondern zog trotzig im Lande umher, überall die Bauernschaften bedrückend oder beraubend. Diese Verwilderung der Wartezeit übertrug sich bald genug auf die Dienstzeit. Arger Mangel an Krieaszucht nahm überhand.
Das siebzehnte Jahrhundert war für die Verhältnisse des Reichskriegsheeres eine Zeit völliger Zerrüttung. Während ein Teil der Stände bereits jede Hilfe auf den Reichstagen verweigert, zeigt sich ein anderer zwar williger, solange es sich nur um die Zusage handelt; bei der Verwirklichung jedoch steht auch diesem Teil die engere Verbindung mit den Parteigenossen — heiße sie nun protestantische Union oder katholische Liga — stets näher als die Pflicht gegen Kaiser und Reich. Die Zahlungsrückstände wuchsen auch beständig an. Nach einem Bericht des Reichspfennigmeisters Schmid betrugen dieselben, abgesehen von den feit Jahren vorgekommenen Nachlässen, im April 1619 die unglaubliche Summe von 5 276000 Gulden, somit mehr als den Betrag von 90 Römermonaten. Bald traten sich die Armeen der Union und der Liga, des Kaisers und der protestierenden Stände, der Franzosen und Schweden auf deutschem Boden gegenüber: es war die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
Als der 1675 ausgebrochene Reichskrieg gegen Frankreich aufs neue die großen Mängel der deutschen Wehrverfassung zeigte, entschloß man sich, angesichts der Rennionen Ludwigs Xiv. im Jahre 1681 zur Feststellung einer neuen „Reichsdefensionalverfasfung". Der betreffende Reichstagsbeschluß, der allerdings „ohne Folge für die Zukunft" gefaßt wurde, tritt nun an Stelle der bisher in allem Wesentlichen immer noch maßgebend gebliebenen Wormser Matrikel von 1521; er gilt von nun an, wenn auch rechtlich vielfach bestritten, so doch thatsächlich bis zum Erlöschen des römischen Reiches deutscher Nation als das Grundgesetz für dessen Kriegswesen. Nach dieser Reichsmatrikel vom August 1681 waren die Leistungen der Kreise folgende:
zu Pferd. zu Fuß.
Kurrheinischer Kreis — 600 — 2707
Obersächsischer „ — 1322 — 2707
Österreichischer „ — 2522 — 5507
Burgundischer „ — 1321 — 2708
Fränkischer „ — 980 — 1902
Bayerischer „ — 800 — 1494
Schwäbischer „ — 1321 — 2707
Oberrheinischer „ — 491 — 2853
Westfälischer „ — 1321 — ' 2708
Niederfächsifcher „ — 1322 — 2707
Sa. 12000 — 28000.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter]]
TM Hauptwörter (200): [T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: Schmid Ludwigs August
Extrahierte Ortsnamen: Schweden Frankreich Ludwigs_Xiv