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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 2 - S. 3

1882 - Leipzig : Brandstetter
Altdeutsche Handwerker. 3 Bischöfe, welche bis dahin treue Anhänger des Kaisers gewesen waren, auf die Seite des Papstes übergingen, fielen die Städte unvermutet von ihnen ab und ergriffen die Partei des Kaisers. Von diesem Augenblicke au habeil sie, einzelne seltene Ausnahmefälle abgerechnet, allezeit am Reich gehalten und mit ihrer ganzen Kraft die Sache des Kaisers gegen die Kirche und die Fürsten verfochten. Gleich die ersten Heere, mit denen Heinrich gegen die aufrührerischen Sachsen ins Feld rückte, bestanden vorzugsweise aus Kaufleuten und Handwerkern; nie hat eine Stadt in Zeiten der Gefahr den Kaiser verlassen. Es war freilich zunächst nur Politik und Interesse, was die Städte auf seine Seite trieb, allein die ausharrende Treue, welche sie dabei an den Tag legten, selbst da, wo nichts mehr zu hoffen war, zeigt doch, daß sie uicht bloß die wirtschaftliche, sondern auch die sittliche Kraft unseres Volkes gesteigert haben. Der Kaiser suchte dafür fo viel er konnte ihr Aufkommen zu befördern und beschenkte sie mit Freiheiten und Rechten; das erste, was er für sie that, bestand gerade in der Abschaffung der hofrechtlichen Lasten, vor allem der härtesten, des sogenannten Sterbfalls oder Anteils. Als Hörige, die auf fremdem Boden faßen, konnten die Handwerker ursprünglich kein eigenes Vermögen haben, nach ihrem Tode fiel daher von Rechts wegen der Nachlaß an den Herrn. Doch wurde es früh allgemeine Sitte, den Übergang anf die Erben zu gestatten und nur einen Teil der Habe zu fordern: das war das Anteil oder Sterbfallsrecht, eine Quote des Nachlasses, womit die Hörigen die Erbschaft von dem Herrn loskauften. Auf dem Lande, wo die Handwerker auf Kosten des Herrn lebten, hatte die Abgabe guten Grund gehabt; in den Städten, als sie von ihrem Erwerbe zu leben anfingen, wurde sie unbillig und drückend. Es war nicht die Abgabe allem, die als Druck empfunden wurde, weit übler war es, daß sie den Fleiß und Arbeitseifer lähmte, denn je mehr sich der Erwerb vergrößerte, desto höher stieg der Gewinn des Herrn. Der mächtigste Sporn zur Anstrengung und Sparsamkeit liegt in der Aussicht, daß die Früchte einst den Kindern zu gut kommen. Heinrich V. hob nun, zunächst in den Städten Worms und Speier, den alten Stammsitzen seines Geschlechts, die am ersten sür den Kaiser aufgestanden waren und das Zeichen zur allgemeinen Erhebung gegeben hatten, das Anteil sowie andere Rechte der Hörigkeit oder Vogtei auf; merkwürdigerweise ohne Entschädigung, weil ein Herkommen, das Armut zur unausbleiblichen Folge habe, abscheulich und gottlos sei. Ungeschmälert sollte fortan das Vermögen auf die Kinder, und im Falle kinderloser Ehe auf die nächsten Erben übergehen; damit ja kein Zweifel oder Irrtum entstehe, wurde das Erbrecht gleich mit bestimmt. Die Herren wollten zwar die Abgabe in milderer Forin aufrecht halten, indem sie aus der Erbschaft das beste Stück Vieh oder bei Frauen das beste Gewand wegnahmen, allein Friedrich I. gab neue Privilegien und gewährte beiden Städten auch die Freiheit vom Besthaupt und Gewandrecht. Außer dem Buteil war es noch eine andere Beschwerde, über welche die Handwerker Klage führten und die von Heinrich V. ebenfalls abgestellt wurde.

2. Teil 2 - S. 118

1882 - Leipzig : Brandstetter
118 Fahrende Schüler. er sich dann gewendet, schleunig verlassen, als er hörte, sein Vetter sei da. „Ter war mir achtzehn Meilen nachgezogen, sagt Platter, denn er hatte eine gute Pfründe an mir verloren, da ich ihn etliche Jahre ernährt." Platter flieht nun nach Zürich, von da nach Straßburg und Schlett-stadt. In letzterer Stadt genoß er den Unterricht des Johannes Sapidns. Den besten Teil seiner Bildung erlangte er aber endlich in Zürich, wohin während seiner Anwesenheit der gelehrte Myconins als Schulmeister berufen ward. Hier mußte Platter, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen, das Seilerhandwerk erlernen. Er studierte in der Nacht, und als ihm der Drucker Andreas Kratander zu Basel einen Plantus geschenkt hatte, befestigte er die einzelnen Bogen mit einer Holzgabel an dem Stricke, den er drehte und las während der Arbeit. Später wurde er Korrektor, dann Bürger und Buchdrucker, endlich Rektor der lateinischen Schule zu Basel. Schon in Zürich war er durch Zwingli und Myconius ein begeisterter Anhänger der Reformation geworden. Das Treiben der fahrenden Schüler, wie es in den vorausgehenden Beispielen geschildert ist, war nur möglich in einer Zeit, die von Polizei-Ordnungen noch nicht viel wußte, in einer Zeit, die sich durch eine kaum glaubliche Duldsamkeit gegen die Bettelei auszeichnet und in der der Bettel fast wie ein Gewerbe betrachtet wurde, in der die städtischen Behörden Verordnungen zumeist zu Gunsten der Bettler erließen und in der die Wohlthätigkeit besondere Stiftungen für Bettler machte. Im Spital zu Eßlingen erhielten die fremden armen Schüler täglich zweimal Brot und was vom Gesinde-Essen übrig blieb. Um dies in Empfang zu nehmen, trug jeder ein hölzernes Geschirr am Gürtel, wovon sie den Namen „Häfleinsbnben" erhielten. Im Tübinger Spital reichte man jedem wöchentlich einen Laib Brot. Auch Geldunterstützungen wurden den fahrenden Schülern an manchen Orten gewährt. So finden sich in den Rechnungen der Klosterschule zu Jlsenburg Eintragungen wie folgende: „1573: 3 Gr. vier armen schulern geben. 17. März 1620: Frembden Schulern propter deurn 1 Gr. 6 Pf. "25. Novbr. fünf Schulern propter cleum 1 Gr. 6 Pf." In Ulm ward das Schulgeld für fremde Schüler auf die Hälfte (8 Schilling statt 16 Schilling jährlich) herabgesetzt. Dafür aber mußten jede Woche abwechselnd zwei von ihnen die Schule fegen, einheizen und Ruten holen, „ohne der einheimischen Knaben Bekümmernis." In Nürnberg wurden fahrende Schüler nicht länger als je drei Tage geduldet, falls sie nicht die Schule regelmäßig besuchten und sich vorschriftsmäßig betrugen. Doch war durch die Nürnberger Bettlerordnung von 1478 ebenso wie durch die Würzburger von 1490 geradezu ausgesprochen, daß einem fahrenden Schüler, wenn er nur die Schule fleißig besuche, erlaubt sei Almosen zu betteln. Wie es bei den fahrenden Schülern um die Schuldisziplin gestanden haben mag, läßt sich leicht denken. Wenn Bacchanten gegen den heranrückenden Schulmeister die Thüre verteidigen und die Schützen vom Dache ans mit Steinen werfen, so kann die Achtung vor der Person des Lehrers

3. Teil 2 - S. 271

1882 - Leipzig : Brandstetter
Altdeutsches Badewesen. 271 Teil der durch irdische Sündhaftigkeit verwirkten göttlichen ©trafen abzu- tilgen. Von den Badenden wurde vorausgesetzt, daß sie uach dem Bade snr das Seelenheil des Stifters beteten , . Die Stifter solcher Armenbäder waren meist einzelne Personen, Jeltener Korporationen, doch stiftete im Fahre 1350 der Rat zu Zwickau i°hrlich vier Seelbäder auf Gemeindekosten. . , . Eine andere Art der Entstehung von Armenbadern war die, daß bei der Verpachtung der öffentlichen Badstube von seiten des Ttadtrats dem Pächter die Verpflichtung auferlegt wurde, alljährlich ein Seelbad zu halten. So geschah es z. B. im Jahre 1543 in Grimma. „ Gegen das Ende des 15. Jahrhunderts verschwinden die Seelbader allmählich aus der Reihe der städtischen Wohlthätigkeits-Stiftungen, doch gaben in München noch im Jahre 1827 einige Zünfte zu Quatember und zu anderen Zeiten solche Bäder für das Seelenheil ihrer verstorbenen Mitglieder ^ Bäder wurden im Mittelalter von den Ärzten in den verschiedensten Krankheiten verordnet, und zwar teils einfache Wasserbäder, teils sogenannte Kräuterbäder, d. i. Bäder in Absuden von verschiedenen Krautern. Viel trugen zur Verbreitung der Bäder die Kreuzzüge bei, wahrend welcher die Oecidentalen mit dem häufigen Gebrauche der Bäder im Orient bekannt wurden. Der Umstand aber, daß die Kreuzfahrer zugleich den Aussatz mit nach dem Abendlande brachten, hatte zur Folge, daß un Gegensatze m den bisher üblich gewesenen Wasserbädern, die Schwitzbäder mehr m Aufnahme kamen. Letztere wurden nämlich geradezu als Schutzmittel gegen jene Hautkrankheit empfohlen, daneben freilich auch sehr bald gegen aridere Krankheiten. Das älteste urkundliche Vorkommen eines Schwitz - oder Dampfbades fällt in das Jahr 1200. _ . . Da die städtischen Badestuben zumeist nicht alle ^age geheizt wurden, so ließ der Bader an den Badetagen in der Regel durch seine Knechte das Bad früh ausrufen. Dabei bedienten sich die Knechte wohl auch emes Hornes oder einer Schelle, mit denen sie oft am frühesten Morgen schon den Schlaf der Bürger störten. In Eger wurde durch Anschlagen an eme kupserue Pfanne angezeigt, daß ein Bad für die Armen bereit sei. Erfurt hatte die Eröffnung des domkapitelschen Armenbades ent „Bierrufer aus dem Markte und zwar mit den Worten anzukündigen: „Em Seelenbad, ein gutes Bad haben unsere Domherrn allererst ansgethan hinter unser lieben Frauen Berge; wer baden will, soll gar nichts geben." In Döbeln verordnete 1460 der Stadtrat, welcher für die daselbst gestifteten Seelbader die Gewährleistung übernommen hatte, daß „künftig jedesmal den Sonntag vorher, ehe eines der vier Seelbäder für die Armen gehalten winde, solches und von wem sie gestiftet worden seien, von der Kanzel vermeldet werden solle". Zu dem Inventar einer Badstube gehörte außer Kesseln, Kübeln, Becken, Schwämmen re. vor allen Dingen auch die Badequaste, ein aus Birken-

4. Teil 2 - S. 243

1882 - Leipzig : Brandstetter
seit dem 16. Jahrhundert. 243 b h gegen © eit) erb treib enbe, die ohne Zunftrecht im geheimen ihrer Berufsarbeit oblagen; sie mußten sich die peinlichsten Haussuchungen und Pfändungen gefallen lassen. Von feiten der ©chneiber ließ 'man an vielen Orten fogar die unglücklichen Frauenspersonen nicht unbehelligt, welche es wagten, Kleiber für Knnben ihres Geschlechts anzufertigen. Im Lause der Zeit kam man aus immer neue Mittel. Man glaubte das Einkommen des Einzelnen zu erhöhen, wenn der Anbrang zum selbst-stänbigen Gewerbebetriebe möglichst verminbert würde. Deshalb verlängerte man ganz unnötig die Lehrzeit sowohl, als auch die Gesellenjahre. V>oii den Meistern würde jetzt der Besitz eines Hanfes verlangt, ebenso die Verheiratung vor Erlangung des Meisterrechts. Die Hanbwerks-Orbnnngen der Tuchmacher, Weber und Sattler in Würtemberg z. B. untersagten gerabezn den selbstänbigen Betrieb des Gewerbes im lebigen ©taube. Dazu kam, daß ein solcher unfreiwilliger Heiratskanbibat erst dann, wenn es in der eigenen Zunft keine Witwe ober Meisterstochter mehr gab, sich eine Lebensgefährtin ans einem andern Kreise wählen bürste. Wenn trotz biefer kleinlichen Beschränkungsmaßregeln ein Gewerbe zu wenig einbrachte, so setzten die Zünste die Löhne und Preise für ihre Leistungen und Erzeugnisse häufig sehr willkürlich fest ober wußten es bahin zu bringen, daß der Rat sie lebiglich zu ihren Gunsten festsetzte. Hätte der Käufer immer, wie es früher der Fall gewesen war, guten Materials und guter Arbeit sicher sein können, so bürste man wohl in solchen allgemein gütigen Taxen ein Mittel gegen Übervorteilung seitens einzelner Meister erkennen. Allein die vorerwähnten bnrchaus eigensüchtigen Bestrebungen der Zünfte beweisen bereits, daß die Hanbwerker nicht mehr auf der früheren sittlichen Höhe stauben, und so öffneten diese Taxen der Betrügerei, der Roheit und cmberen Leibenfchaften Thor und Thür, und waren mehr das Mittel, die Zünfte zu bereichern, als das Publikum vor Überteuerung zu schützen. In der That kamen auch balb so viel Betrügereien und Fälschungen der Hanbwerkerwaren vor, daß die Obrigkeit bagegen einschreiten mußte. Schon die Reichspolizei -Orbnung vom Jahre 1577 sagte z. 93.: „es wäre neulich eine schäbliche, bezügliche und sressenbe Farbe, Teufelsfarbe genannt, erfunben worben, woburch viel Schaben geschähe; zwar nehme man Vitriol und anbere wohlfeilere Materialien anstatt des Waibes und das Tuch scheine dem Ansehen nach ebenfo schon als mit der Waib-farbe gefärbt und wäre wohlfeiler, aber auch ungebraucht verbürbe es in der Truhe und auf dem Lager, und würde in wenig Jahren verzehrt und burchgefreffen." Ebenfo würde festgestellt, daß die Golbschmiebe statt 1 Stetigem oft nur 12-, Iiv2- und I Nötiges Silber verarbeiteten, daß sie bei „Ver-golbung der Trinkgeschirre und der Silberwerke täglich großen Betrug verübten", sogar Messing und anbere Mischungen sür reines Golb verkauften. Und zu bieten Übergriffen gab es mancherlei Veranlassung. Namentlich lebte aus der Blütezeit des Gewerbes, die sich ja zugleich durch den Luxus des Gewerbestanbes in Kleibern, Schmucksachen, Wohnungsausstattung und 16*

5. Teil 2 - S. 407

1882 - Leipzig : Brandstetter
Unehrliche Gewerbe und Dienste. 407 dieses verminderten Ehrengenusses waren im Laufe der Jahrhunderte sehr verschiedene. In der älteren Zeit beschränkten sie sich ans den Mangel der prozessualischen Ehrenrechte und des Wergeldes. Wie tief aber schon damals der Ehrenmakel an den davon Betroffenen haftete, ergiebt sich daraus, daß der Sachsenspiegel nicht für unnötig erachtet, dieselben von den Verbrechern durch eine ausdrückliche Erklärung zu treuueu, indem er bemerkt, wenn auch jemand ein Spielmann rc. sei, so sei er doch deshalb nicht Diebes oder Räubers Genoß. In Bezug auf Hab und Gut wurde Spielleuten und Fechtern unparteiisch Recht gemessen. Nur in Bezug auf Beleidigungen war ihr Recht gemindert. Im Sachsenspiegel heißt es: „Spielleuten und allen denen, die sich zu eigen geben, denen giebt man zur Buße deu Schatten eines Mannes, Kämpfern und ihren Kindern, denen giebt man zur Buße den Blick von einem Kampfschilde gegen die Sonne." Die ganze Genugthuung also, die einem uuverdieut gekränkten Spielmanne zu teil werden konnte, bestand lediglich darin, daß man ihm den Schatten seines im Sonnenschein gegen die Wand gestellten Beleidigers preisgab, damit er das Schattenbild schlage. Dem beleidigten Lohnfechter bot man nur den Schild des Gegners zum Kampfe dar. (Die Lohn- oder Klopffechter, die sich bis ins 18. Jahrhundert erhielten, sind verschieden von den in Städten seßhaften Fechtmeistern, welche in ihren Fechtschulen die Jünglinge wehrhaft machten und gewiß ganz geachtete Leute waren, zumal wenn sie zuvor dem Kriegerstande angehört hatten. Die Klopffechter dagegen waren umherziehende Darsteller ziemlich ungefährlicher Zweikämpfe und anderer Kampffpiele. Unter sich zu einer mystischen Genossenschaft verbunden, nannten sie sich prahlend, aber etwas rätselhaft: „St. Marcus- und Lucasbrüder, Freifechter von der Feder, Fechtmeister von St. Marco und Löwenberg, und angelobte Meister des langen Schwerts von Greifenfels." Ein solcher war Hans Jochim Ohlsen, der im Sommer 1754 in Hamburg seine „hochadlige ritterliche Kunst" sehen ließ, mit allen Gewehren stritt, vom kürzesten bis zum längsten, und zwar mit einigen Dilettanten um einen Dukaten, mit seinen Waffenbrüdern aber bis aufs Blut. In den Pausen unterhielt man das Publikum durch Pistolenschießen nach Türkenköpfen, dnrch Pikenwerfen und besonders durch Fahnenschwingen, ein Kunststück, das auch bei Handwerksgehilfen jener Zeit sehr beliebt war und wobei es galt, mittelst rascher, geschickter Schwenkungen der wallenden Fahne eine Reihe von Figuren darzustellen. Die Lust an den Fechterspielen verlor sich mehr und mehr mit dem Auskommen der Schießübungen und Schützenfeste der Schützengilden.) In späterer Zeit änderten sich die Wirkungen der gewerblichen Unehrlichkeit. Mit dem Aufhören des Wergeldes und der gerichtlichen Entscheidung durch Zweikampf fielen die darauf begründeten Nachteile der Unehrlichkeit von selbst weg. An ihre Stelle aber traten andere, für die Beteiligten mindestens ebenfo lästige Folgen. Leute, die ein unehrliches Gewerbe trieben, waren von der Ordination und der Ausnahme in geistliche Orden,

6. Teil 2 - S. 409

1882 - Leipzig : Brandstetter
Unehrliche Gewerbe und Dienste. 409 So war also von allen unehrlichen Handwerken gesetzlich nur noch der unglückliche Schinder allein übrig geblieben, jedoch auch bezüglich seiner war insofern eine Milderung eingetreten, als seine Enkel und auch schon die Kinder aufhören, unehrlich zu sein, wenn sie eine ehrliche Lebensart wählen und darin 30 Jahre beharren. Der Reichsschluß von 1772 ging in dieser Beziehung noch einen Schritt weiter und sprach den Satz aus: Nur die Betreibung der Arbeit selbst macht unehrlich, daher die Kinder und Abkömmlinge als solche schon an sich nicht unehrlich sind. Wenden wir uns nun den einzelnen unehrlichen Gewerben und Diensten zu. Schon in frühester Zeit waren in Deutschland gewisse Hantierungen, welche sich auf die Behandlung des toten Viehes bezogen, in Verachtung geraten, und zwar nicht bloß das eigentliche Abdecken, sondern sogar das Gerber- und Kürschnergewerbe. Als nun aber gar das Geschäft des Abdeckers mit dem eines Gehilfen des Scharfrichters verbunden wurde, mußte sich der Widerwille gegen jene erstere Hantierung noch erhöhen, weil die gleichzeitige Beschäftigung mit getöteten Menschen und gefallenem Vieh für das Gefühl etwas Verletzendes hatte. Diese Anrüchigkeit aber teilte sich jedem mit, der, wenn auch nur zufällig und unabsichtlich, mit dem Abdecker in Berührung kam. Deshalb hatte dieser in der Kirche seinen abgesonderten Platz, auch beim heiligen Abendmahl war er von den übrigen Andächtigen getrennt, und wenn er starb, mochten seine Leute sehen, wie und wo sie ihn in der Stille verscharrten, denn auf dem gemeinsamen Friedhofe hatte er ohnedies keinen Platz. Wollte ein solcher Ausgestoßener in eine Trinkstube eintreten, so mußte er in der Thüre stehen bleiben, sich zu erkennen geben und geduldig abwarten, ob jemand unter den Gästen gegen seinen Eintritt protestieren werde. Geschah letzteres, so mußte er sich ohne Murren entfernen. Man hatte deshalb in einigen Städten von seiten der Obrigkeit gewisse Lokale bestimmt, wo ihm der Eintritt nicht verwehrt werden durfte. So in Hamburg ein Zimmer des Ratsweinkellers, welches aus diesem Grunde die „Henkerstube" hieß. In anderen Städten verweigerte man zwar den Henkersleuten nicht geradezu den Eintritt in die Schenkstuben, aber man wußte ihnen den Besuch derselben schon in anderer Weise zu verleiden, indem man ihnen den Trank in Krügen ohne Henkel vorsetzte, oder ihnen einen ehrenrührigen, nämlich einen dreibeinigen Sitz anwies. In einzelnen Städten war gewissen Genossenschaften die Verpflichtung zur Beiwohnung bei der Beerdigung des Abdeckers auferlegt, fo in Lübeck den Kranziehern, anderwärts den Nachtwächtern, die ja selbst nicht vollkommen ehrlich waren. Wie sehr schon die geringste Berührung mit dem Geschäft des Abdeckers entehrte, geht auch aus der an vielen Orten herrschend gewesenen Sitte hervor, daß, wenn jemand seinen eigenen Hund oder seine Katze getötet oder auch nur in seinem Grundstücke begraben hatte, dem Abdecker das Recht zustand, sein Messer in die Thürpfoste des betreffenden Hanfes zu stoßen und dadurch das Haus auf fo lange unehrlich und zum Gespött der Nach-

7. Teil 2 - S. 437

1882 - Leipzig : Brandstetter
Verfassungszustände des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs. 437 ausgestellt ward. Wahl und Krönung wurden unter Entfaltung eines außerordentlichen Pompes vollzogen. Nachdem Kaiser Karl V. zu Bologna zum letzten Male die Kaiserkrone aus der Hand des Papstes empfangen hatte, bezeigte der jedesmalige neuerwählte Kaiser nach angetretener Regierung dem Statthalter Christi durch eine Gesandtschaft nur seine Ehrerbietung. Was die Rechte des Kaisers betrifft, so waren dieselben in den letzten Zeiten sehr beschränkt. Sie wurden, sofern er sie ohne Zuziehung der Reichsstände ausüben konnte, seine Reservate genannt. Der Umstand, daß der Kaiser in Europa für den ersten Herrscher gehalten wurde, weshalb auch seine Gesandten den Vorrang vor allen übrigen hatten, konnte für die Beschränkung seiner Reichsgewalt keinen Ersatz bieten. In Kirchensachen galt er als Schirmherr der katholischen wie der evangelischen Kirche. Er besaß das Recht der Bestätigung geistlicher Stiftungen, das Recht, Abgesandte zu den Wahlen der geistlichen Würdenträger abzuordnen, und das sogenannte Recht der ersten Bitte, kraft dessen er in allen Klöstern und Stiftern des Reiches während seiner Regierungszeit einmal eine Pfründe an eine tüchtige Person vergeben konnte, die also bei erledigten Stellen allen anderen Bewerbern vorgezogen werden mußte. Die sogenannten Panisbriefe, welche die Empfänger zu lebenslänglicher Versorgung in Stiftern und Klöstern berechtigten, wurden in späteren Zeiten nur noch selten von den Kaisern vergeben. Die weltlichen Rechte des Kaisers waren nach unseren jetzigen Begriffen zum Teil sehr eigentümliche. Den Reichsständen und Gemeinden konnte er allerlei Begnadigungen zu teil werden lassen, er konnte Standeserhöhungen mit Personen und Ländergebieten vornehmen und Würden, Ämter und Wappen erteilen. Er bestätigte die Universitäten, erteilte das Meß- und Marktrecht, das Recht, einen andern an Kindesstatt anzunehmen, und vermochte durch Verleihung des Asylrechtes einen beliebigen Ort zu einer sichern Zufluchtsstätte zu machen. Seine sogenannten eisernen Briefe sicherten einen Schuldner wider seine Gläubiger, seine Schntzbriefe sicherten wider unrechtmäßige Gewalt. Er bestätigte Verträge zwischen den Reichsgliedern, belehnte mit den Reichslehen und hatte das Postrecht. Ward er von Reichs wegen von fremden Mächten angegriffen, so konnte er einen Verteidigungskrieg führen, auch war er befugt, fremden Mächten mit Bewilligung des betreffenden Landesherrn Werbungen in den Ländern des Reiches Zn gestatten. Die gemeinschaftlichen Rechte des Kaisers und der Kurfürsten betrafen die Kriege und Bündnisse des Reiches, die Verpfändungen und Veräußerungen der Reichslande und alles, was sich aus die innere und äußere Sicherheit des Reiches bezog. In betreff des Rechtes, Zölle zu verleihen, sie zu erhöhen oder die gegebenen zu verlängern, Stapelgerechtigkeiten zu erteilen, Münzen zu schlagen rc., hatten dem Kaiser nicht nur die Kurfürsten, sondern auch andere Reichsstände mit drein zu reden. — Ohne Bewilligung

8. Teil 2 - S. 427

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. 427 49- Die 3a9^ tttt \7. und J8. Jahrhundert. (Nach: Dr. G. Landau, Beiträge zur Geschichte der Jagd und der Falknerei in Deutschland. Kassel, 1849. @.28—198. K. Biedermann, Deutschland im 18. Jahrhundert. Leipzig, 1880. Bd. I, S. 247 — 253. Gnst. Klemm, Kulturgeschichte des christlichen Europa. Leipzig, 1851. Bd. I, S. 143—147.) Äach dem Zeugnis unserer ältesten Volksge^etze war das Jagdrecht in unserer frühesten historischen Zeit allenthalben mit dem echten, d. i. dem unter dem Schutze des Volksrechtes stehenden Eigentums verbunden, indem das Wild entweder gleich dem Wald und der Weide, dem Wasser und den Fischen zur sogenannten gemeinen Mark gehörte, an welcher jeder Markgenosse, jeder in der Mark mit echtem Eigentum begüterte Freie berechtigt war, oder einzelnen Freien zustand, welche größere Teile von Marken oder auch wohl ganze Marken als Privateigentum inne hatten. Von den größeren Privatbesitzungen gelangten viele im Verlaufe der Zeit teils durch Vererbung, teils auf andere Weise in die Hände der Könige und wurden so zu königlichem Hausgute. Das mit diesen königlichen Besitzungen verknüpfte Jagdrecht wurde aber als ein königliches Recht ein anderes als das der übrigen Freien. Die königlichen Jagdbezirke traten nämlich als Königsgut unter den Königsbann d. h. unter einen höheren mit der höchsten Buße verbundenen Schutz, unter den königlichen Wildbann. Im Anfang beschränkten sich die königlichen Wildbanne sicher nur auf die Grenzen der königlichen Kammergüter und wurden, besonders wenn der Grundbesitz dieser Güter beschränkt und nicht sowohl ganze Marken als nur Teile derselben umschloß, noch vielfach von fremdem Besitztum unterbrochen. Die Benutzung der Jagd bedingt aber vor allem geschlossene Gebiete, und es lag daher im Interesse der königlichen Jagden, die Besitzungen dadurch abzurunden, daß die benachbarten Grundbesitzer bewogen wurden, ihre Jagdrechte an den König abzutreten, was dann zur unmittelbaren Folge hatte, daß auch über diesen fremden Grund das königliche Jagdrecht und mit diesem als demselben anhängend der Königsbann sich ausbreitete. So viele solcher Bannforste aber auch vorhanden waren, fo gingen doch die meisten schon frühe für den königlichen Besitz wieder verloren, teils durch die Freigebigkeit der Könige, namentlich gegen die geistlichen Stifter, teils durch Belehnung der Günstlinge oder durch Vererblichung der damit verknüpften Ämter. Die alte Verfassung der königlichen Bannforste hatte zu ihrem Zwecke Zunächst die Hege sowohl des Waldes als des Wildes. Die Verwaltung selbst lag einem Forstmeister mit einer Anzahl von Förstern ob, welche alle ihre Ämter zu Erbleheu hatten, so daß diese vom Vater auf den ältesten Sohn übergingen. Das Lehen des Försters bestand in einer Hufe, der sogenannten Wildhufe, und die Förster oder Wildhüfner (Wildhübner) waren zugleich die Schöffen des Wildbannsgerichtes, vor dem alle Frevel zur Buße kamen.

9. Teil 2 - S. 492

1882 - Leipzig : Brandstetter
492 * Bauernleben im 18. Jahrhundert. Erbe belassen wurde. Daher jene mannigfach benannten Abgaben in Geld oder Naturalien, wie Sterblehn, Besthanpt rc., welche meist erst im 19. Jahrhundert ganz verschwunden sind. Der Herr konnte sich ans der Verlassenschaft seines Leibeigenen einen Teil der beweglichen Güter (Bnteil) oder ein einzelnes Stück Vieh (Besthaupt) auslesen. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts fingen mehrere einsichtige und wohlwollende Regenten an, auf die Beseitigung der Leibeigenschaft als eines ebenso sehr die persönliche Menschenwürde des Bauern verletzenden, wie für das allgemeine Interesse der Kultur und den Wohlstand der Länder nachteiligen Verhältnisses ihr Augenmerk zu richten, und einzelne menschenfreundliche Gutsbesitzer verzichteten freiwillig auf jenes gehässige Recht oder sachten demselben wenigstens eine mildere Form zu geben. Unter ihnen sind rühmend die Auerswald und die Hülsen in Ostpreußen, die Bernstorff in Holstein zu nennen. Der Herzog Peter von Oldenburg hob auf seinen Privatgütern bei Eutin die Leibeigenschaft auf und forgte zugleich mit wohlwollender Umsicht dafür, daß die freigewordenen Bauern durch größere Bildung befähigt würden, von ihrer Freiheit den rechten Gebrauch zu machen. Ebenso verzichtete der Markgraf von Baden auf die Dienste der Bauern auf seinen Domänen, ohne eine Entschädigung dafür zu beanspruchen, obschon er dadurch einen jährlichen Verlust von 40 000 Gulden erlitt. Maria Theresia erklärte die Leibeigenschaft und die Frondienste auf allen ihren Gütern gegen eine feste Abgabe für aufgehoben, und Josef Ii. brachte es dahin, daß auch der böhmische Adel, dieses hochherzige Beispiel nachahmend, die Verhältnisse seiner leibeigenen Bauern auf eine billige Weise regelte, ihnen den Besitz ihrer Güter sicherte, die Frondienste ermäßigte und für ablösbar erklärte. Im Jahre 1781 hob Josef Ii. die Leibeigenschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien ganz auf; die Bauern dursten nun frei heiraten, fortziehen und Handwerke erlernen. Die Roboten (so nannte man in Österreich die Frondienste) und Naturalleistungen blieben zwar bestehen, aber es ward für sie ein billiger Ablösuugsfuß festgesetzt. Nichts vermag sprechender zu veranschaulichen, welch schwerbelastetes Geschöpf der böhmische Bauer zur Zeit Maria Theresias war, als die Aufführung nur der wesentlichsten der von dieser Kaiserin aufgehobenen Abgaben und Forderungen. Sie bestanden in dem Staub- oder Maßgeld bei Ablieferung des Zinsgetreides, im Obst- und Tabakzehnten, im Waggeld für den von den Bauern gebaueten Tabak, in der an den grundherrlichen Pachter zu entrichtenden Gebühr von jedem nach der Stadt gefahrenen, mit Obst, Eßwaren, Geschirr oder Häckerling beladenen Wagen, im Salzzins, in den sogenannten unentgeltlichen Hilfstagen, in den an den Ortsrichter zu zahlenden Sporteln, in den Feiertagsgeldern zu einem Geschenk für die Beamten, in den für die herrschaftliche Sch'loßwache bestimmten Heiduckengeldern, im Geflügelzins, in dem Finderzehnten. Ferner in der Pfandbürgschaft, die unter dem Vorwande der Entweichung der Bauern gefordert wurde, in einer Abgabe für die Heiratsbewilligungen, in einer Abgabe für die erteilte

10. Teil 2 - S. 460

1882 - Leipzig : Brandstetter
460 Das deutsche Reichsheer. stärkte sich jede mit „Lansqueuets^ und deutschen „Reitres". Infolgedessen trieb ein großer Teil der männlichen Bevölkerung des Reiches den Krieg als Handwerk, kehrte auch nach der Abdankung nicht mehr zu friedlichen Geschäften zurück, fondern zog trotzig im Lande umher, überall die Bauernschaften bedrückend oder beraubend. Diese Verwilderung der Wartezeit übertrug sich bald genug auf die Dienstzeit. Arger Mangel an Krieaszucht nahm überhand. Das siebzehnte Jahrhundert war für die Verhältnisse des Reichskriegsheeres eine Zeit völliger Zerrüttung. Während ein Teil der Stände bereits jede Hilfe auf den Reichstagen verweigert, zeigt sich ein anderer zwar williger, solange es sich nur um die Zusage handelt; bei der Verwirklichung jedoch steht auch diesem Teil die engere Verbindung mit den Parteigenossen — heiße sie nun protestantische Union oder katholische Liga — stets näher als die Pflicht gegen Kaiser und Reich. Die Zahlungsrückstände wuchsen auch beständig an. Nach einem Bericht des Reichspfennigmeisters Schmid betrugen dieselben, abgesehen von den feit Jahren vorgekommenen Nachlässen, im April 1619 die unglaubliche Summe von 5 276000 Gulden, somit mehr als den Betrag von 90 Römermonaten. Bald traten sich die Armeen der Union und der Liga, des Kaisers und der protestierenden Stände, der Franzosen und Schweden auf deutschem Boden gegenüber: es war die Zeit des dreißigjährigen Krieges. Als der 1675 ausgebrochene Reichskrieg gegen Frankreich aufs neue die großen Mängel der deutschen Wehrverfassung zeigte, entschloß man sich, angesichts der Rennionen Ludwigs Xiv. im Jahre 1681 zur Feststellung einer neuen „Reichsdefensionalverfasfung". Der betreffende Reichstagsbeschluß, der allerdings „ohne Folge für die Zukunft" gefaßt wurde, tritt nun an Stelle der bisher in allem Wesentlichen immer noch maßgebend gebliebenen Wormser Matrikel von 1521; er gilt von nun an, wenn auch rechtlich vielfach bestritten, so doch thatsächlich bis zum Erlöschen des römischen Reiches deutscher Nation als das Grundgesetz für dessen Kriegswesen. Nach dieser Reichsmatrikel vom August 1681 waren die Leistungen der Kreise folgende: zu Pferd. zu Fuß. Kurrheinischer Kreis — 600 — 2707 Obersächsischer „ — 1322 — 2707 Österreichischer „ — 2522 — 5507 Burgundischer „ — 1321 — 2708 Fränkischer „ — 980 — 1902 Bayerischer „ — 800 — 1494 Schwäbischer „ — 1321 — 2707 Oberrheinischer „ — 491 — 2853 Westfälischer „ — 1321 — ' 2708 Niederfächsifcher „ — 1322 — 2707 Sa. 12000 — 28000.
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